Die Volksanwaltschaft ist nach Art 148a Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auch zur Überprüfung der Wahrung der Menschenrechte im Bereich der Bundesverwaltung zuständig und hat dazu den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwal
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