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Seit 1.7.2019 sind Sachverständige gemäß § 89c Abs 5a GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die elektronische Übermittlung von Gutachten , aber auch anderen Schriftstücken (siehe dazu unten) an die Justiz sowie die Anmeldung bei ei
Das Bundesrechenzentrum (BRZ) hat den Verband darüber informiert, dass die derzeit bestehende Möglichkeit der Parallelnutzung der „alten“ elektronischen Akteneinsicht für Sachverständige und Dolmetscher:innen über JustizOnline (https://justizonline.gv.at) im Laufe des Aprils deaktiviert wird. Ab die
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. Nr. I 61/2022) werden unter anderem die Zivilprozessordnung (ZPO), das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert. Für Gerichtssachverständige ergeben sich folgende Änderungen § 357 Abs 1a ZPO - O
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Mit 1.7.2022 treten folgende Änderungen im GebAG in Kraft: Die Gebühr für Zeitversäumnis beträgt einheitlich EUR 22,70 pro angefangener Stunde, die höhere Gebühr von EUR 28,20 bei Entfernungen von mehr als 30 km entfällt. Die Frist zur Legung der Gebührennote wird von 14 Tagen auf 4 Wochen ab Beendi
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