Häufig stellt sich die Frage, ob das nach § 8 Abs 5 Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) vorgesehene Siegel von Gerichtssachverständigen nur für im Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft erstattete Gutachten verwendet werden darf oder ob die Beisetzung des Siegels auch bei Pri
Nach § 34 Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind gesetzlich zulässige Gebührenordnungen , Richtlinien und Empfehlungen ein Maßstab für die Höhe der außergerichtlichen Einkünfte von Sachverständigen. Häufig sind solche Gebührenordnungen als unverbindliche Verbandsempfehlungen im Kartellregister e
Häufig wird in der Praxis die Frage gestellt, ob bei einem nach bereits erfolgter Zertifizierung gestellten Antrag auf Eintragung in weiteren Fachgebieten (Erweiterungsantrag) eine neuerliche Prüfung in Rechtskunde erfolgt, obwohl die ursprünglich abgelegte Zertifizierungsprüfung noch gar nicht so w
Ausschreibung: drei Kommissionsleitungen (w/m) Rechtsgrundlagen/Aufgaben: Das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, schafft sowohl die verfassungsgesetzlichen als auch die einfachgesetzlichen Grundlagen für ein „menschenrechtliches Monitoring“ in staatlichen und privaten Einricht
Hauptverband der allgemein beei-deten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs HAUPTVERBAND DER GERICHTSSACHVERSTÄNDIGEN ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________
1 von 10 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben am 11. August 2014 Teil I 71. Bundesgesetz: Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.) 71. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975
Microsoft Word - 2013-STN Begutachtungsverf-SDG.doc HAUPTVERBAND DER GERICHTSSACHVERSTÄNDIGEN ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 1010 Wien, Doblhoffgasse 3/5 +43(1)
1 von 21 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 2. September 2013 Teil I 190. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.) 190. Bundesgesetz, mit
Microsoft Word - mimeattach.bin BMJ-Pr295.00/0065-Pr 7/2013 1 von 1 Herr Präsident des Obersten Gerichtshofes Wien Herr Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Graz Linz Innsbruck Oberstaatsanwaltschaft Wien Graz Linz Innsbruck Betrifft: e-Rechnung (§ 5 IKTKo
7 Ob 110/13x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, *****,
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.