Gerichtsgutachten enthalten mitunter Wendungen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Freizeichnungsklauseln“ oder schlicht als „Kleingedrucktes“ zu bezeichnen wären. Damit sind Textpassagen gemeint, die nicht zum eigentlichen Gutachten (also Befund und Gutachte
Die Ermittlungen der Justiz rund um den Verkauf der Hypo Alpe Adria haben auch eine Diskussion über die Qualität und Honorierung der vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft bestellten oder auch im privaten Auftrag tätigen Gutachterinnen und Gutachter entfacht. In der Medienberichterstattung ist
24.5.2018
Das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem in der gleichen Richtung auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer, sowie das Nebeneinander fahren von Fahrzeugreihen auch mit unt
Eine Krümmung mit zu- oder abnehmenden Halbmesser im Grundriss einer Straße; sie soll die Richtungsänderung erleichtern. (siehe auch Tangentenabrückung und Klotoide)
Die durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 mit 1.1.2008 geänderten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) haben großen Einfluss auf die praktische Sachverständigentätigkeit . Mit 1.1.2008 gibt es zahlreiche Fälle, in denen sich
Prozentualer Anteil der beaufschlagten Fahrzeugbreite, bei Fahrzeug-Fahrzeugkollisionen oder auch bei einem Fahrzeug-Hindernis-Anprall. Ein Überdeckungsgrad von 100% bedeutet, dass die gesamte Fahrzeugbreite bei der Fahrzeugkollision erfasst ist. Bei einer teilüberdeckten Kollision spricht man auch
Technisch bedingtes, unzweckmäßig starkes Ansprechen der Bremsanlage eines Rades oder einer Achse.
Themen: 09:00 Uhr Registrierung im Eingangsbereich 09:30 Uhr Begrüßung und Eröffnungsrede Begrüßung der Teilnehmer:innen durch Dr. Matti BUNZL Künstlerisch-wissenschaftlicher Direktor Vorstellung der Tagung und Einführung in das Thema durch Patrick KOVACS 09:45 Uhr Keyspeaker Prof. Dr. Henry KEAZOR
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