Seit 1.7.2019 sind Sachverständige gemäß § 89c Abs 5a GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die elektronische Übermittlung von Gutachten , aber auch anderen Schriftstücken (siehe dazu unten) an die Justiz sowie die Anmeldung bei ei
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