ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfe
Nach § 63 Abs 1 lit h der Bauordung für Wien (LGBl 1930/11 idF LGBl 2005/41) ist bei bestimmten bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes vorzulegen, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten
Sehen bei Dämmerung
18.04.2024
20.06.2017
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